§ 2 SuessungsmittelV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1. „ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
  2. 2. „brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.

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