§ 2 Suchtgiftverordnung 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1983

§ 2.

(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften ist nur nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge gestattet (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Suchtgiftgesetzes). Diese Bewilligung darf nur den im Besitz einer Konzession nach § 220 Abs. 1 Z 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Erzeugern pharmazeutischer Zubereitungen und Stoffe oder den im Besitz einer Konzession nach § 222 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 befindlichen Drogengroßhändlern (Depositeuren) erteilt werden.

(2) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Vorlage des entsprechenden Konzessionsbescheides oder Konzessionsdekretes bis längstens 30. September eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mit dem amtlichen Formblatt nach Muster 7 (Teilnahme am Suchtgiftverkehr)(Anm.: Muster nicht darstellbar) anzusuchen. Im Ansuchen ist gegebenenfalls die Art und ungefähre Menge der Stoffe, deren Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung beabsichtigt ist, ferner die Art und ungefähre Menge der Ausgangsstoffe anzuführen. Die Bewilligung wird nach Maßgabe des voraussichtlichen Bedarfes für das nächstfolgende Kalenderjahr erteilt. Die Bewilligung kann bei mißbräuchlicher Verwendung oder Nichtbefolgung der hinsichtlich des Verkehrs mit Suchtgiften bestehenden Vorschriften oder Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung zurückgenommen werden. Die Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung ist im amtlichen Nachrichtenblatt des zuständigen Amtes der Landesregierung kundzumachen.

(3) Die erstmalige Aufnahme der bewilligten Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung eines Suchtgiftes ist vom Unternehmer dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorher anzuzeigen. Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Eine Einstellung der Suchtgifterzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung durch den Unternehmer ist umgehend dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Die nach Abs. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an Personen, die ebenfalls eine Bewilligung nach Abs. 1 besitzen, an die im § 3 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentliche Anstalten, an die nach § 3 Abs. 3 und 4 des Suchtgiftgesetzes Berechtigten, an öffentliche Apotheken oder Anstaltsapotheken abgeben. Erzeuger und Depositeure der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen dürfen Ärztemuster solcher Zubereitungen direkt an Ärzte oder Tierärzte abgeben. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz monatlich eine Meldung über die an Ärzte oder Tierärzte abgegebene Gesamtmenge der Muster solcher Zubereitungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010410

Dokumentnummer

NOR12132774

alte Dokumentnummer

N8197928686L

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