Mit der Anwendbarkeit der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, außer Kraft getreten (vgl. § 13 StZRegBehV iVm BGBl. II Nr. 340/2023).
Eintragungsstellen
§ 2.
(1) Die Eintragungsstelle hat die Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers festzustellen und die Personenbindung einzutragen.
- 1. die Stammzahlenregisterbehörde,
- 2. in deren Auftrag tätige Behörden, und
- 3. in deren Auftrag tätige Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen.
(3) Die Bürgerkartenwerberin hat ihre bzw. der Bürgerkartenwerber hat seine Identität der Eintragungsstelle mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis der Identität durch ein Reisedokument zu erbringen. Bürgerkartenwerberinnen und Bürgerkartenwerber, die das Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch stellen, haben ihre Identität mit der Bürgerkarte nachzuweisen.
(4) Hat die Eintragungsstelle den Nachweis der Identität der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers bereits in dokumentierter Form, können diese Daten mit Zustimmung der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers für die Eintragung der Personenbindung verwendet werden.
(5) Eintragungsstellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 haben jene nachgewiesenen Identitätsdaten der Bürgerkartenwerberin bzw. des Bürgerkartenwerbers, die gemäß § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder Ergänzungsregister zu erzielen, gemeinsam mit den von der Bürgerkartenwerberin bzw. dem Bürgerkartenwerber verwendeten Signaturprüfdaten an die Stammzahlenregisterbehörde zu übermitteln.
(6) Ersuchen gemäß § 1 Abs. 1 können bei der Stammzahlenregisterbehörde selbst nur elektronisch gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20006487
Dokumentnummer
NOR40110953
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