§ 2 Stukkateur-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1982

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2.

(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. 1. Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen der Ecken,
  2. 2. Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,
  3. 3. Anfertigen einer Leimform,
  4. 4. Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro und in Kunstmarmor.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10006735

Dokumentnummer

NOR12073421

alte Dokumentnummer

N51982172350

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