Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 29/1993)
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2.
(1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
- 1. Ziehen eines Profiles mit Zusammenputzen der Ecken,
- 2. Feinputzen (Glätten) einer Grobputzfläche,
- 3. Anfertigen einer Leimform,
- 4. Anfertigen einer Probefläche in Stukkolustro und in Kunstmarmor.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Praxis, Prüfungsdauer
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10006735
Dokumentnummer
NOR12073421
alte Dokumentnummer
N51982172350
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