Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Akademische Grade
§ 2.
(1) An die Absolventen des Diplomstudiums wird der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, verliehen.
(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“, beziehungsweise „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“, verliehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120385
alte Dokumentnummer
N7197814688L
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