Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studiengliederung
§ 2.
Das Studium umfaßt acht Semester und gliedert sich in zwei Studienabschnitte mit jeweils vier Semestern. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009690
Dokumentnummer
NOR12122577
alte Dokumentnummer
N7198910524X
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