§ 2 Studienordnung Vergleichende Literaturwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte, Studiendauer und Kombination

§ 2.

(1) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Die beiden Studienabschnitte umfassen je vier Semester.

(2) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft ist im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge mit dem Studium einer (eines) der folgenden Studienrichtungen (Studienzweige) zu kombinieren:

Arabistik, Byzantinistik und Neogräzistik, Japanologie, Sinologie, Turkologie und Skandinavistik sowie Deutsche Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Tschechisch, Bulgarisch, Polnisch, Finno-Ugristik und Klassische Philologie (Latein oder Griechisch).

(3) Das Studium der Vergleichenden Literaturwissenschaft kann nur als erste Studienrichtung gewählt werden. Die (der) gemäß Abs. 2 gewählte zweite Studienrichtung (Studienzweig) ist umfangmäßig im Ausmaß einer ersten Studienrichtung zu absolvieren. § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009784

Dokumentnummer

NOR12123658

alte Dokumentnummer

N7199116253J

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