§ 2 Studienordnung – Pädagogik für Lehramtskandidaten

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Aufgaben

§ 2.

(1) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten besteht aus

  1. a) der allgemeinen pädagogischen Ausbildung,
  2. b) der fachdidaktischen Ausbildung,
  3. c) der schulpraktischen Ausbildung.

(2) Die allgemeine pädagogische Ausbildung hat gleichermaßen den wissenschaftlichen Grundlagen und den pädagogisch-praktischen Erfordernissen der Berufsvorbildung zu dienen.

(3) Die fachdidaktische Ausbildung hat im besonderen den Fragen der Vermittlung des fachlichen Wissensstoffes der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) als Unterrichtsgegenstände der höheren Schulen, ihrer Veranschaulichung und Erprobung zu dienen.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) sowie ein Schulpraktikum, das der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung zuzuordnen ist.

(5) Im Rahmen des Schulpraktikums sollen die Studierenden das österreichische Schulwesen und die Schulwirklichkeit an höheren Schulen erkunden, selbst den Unterricht beobachten, analysieren, vorbereiten und erteilen. Das Schulpraktikum soll den Studierenden außerdem die Möglichkeit geben, ihre pädagogische Eignung selbst zu überprüfen.

(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen bzw. der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009451

Dokumentnummer

NOR12120263

alte Dokumentnummer

N7197731392L

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