§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 2.

(1) Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Übersetzerausbildung, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119263

alte Dokumentnummer

N7197231105L

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