§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2.

(1) Das Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen) als erste oder zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(3) Kombinierte Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119284

alte Dokumentnummer

N7197231126L

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