§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2.

Das Studium der Studienrichtung Japanologie ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte, Klassische Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie, Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer sonstigen philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch Soziologie oder mit einem Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das Studium der Japanologie als erste Studienrichtung kann außerdem mit den Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.

Schlagworte

Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120030

alte Dokumentnummer

N7197631315L

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