§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

(1) Das Studium des Studienzweiges Deutsche Philologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium des Studienzweiges Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der in der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßst vier, der zweite Studienabschnitt fünf Semester.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120094

alte Dokumentnummer

N7197631380L

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