Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Die philosophische Studienrichtung erfordert die Inskription von acht Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere der Erarbeitung ihrer historischen und systematischen Grundlagen zu dienen.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat einem vertieften Eindringen in die philosophische Forschung und dem Studium der Spezialprobleme der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere der Religionswissenschaft und der Gesellschaftslehre, zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete des philosophischen Studiums sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10009328
Dokumentnummer
NOR12119099
alte Dokumentnummer
N7197130971L
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