Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2.
Der Studienversuch Skandinavistik ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie gemäß § 3 Abs. 1 lit. a Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 57/1983, über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121130
alte Dokumentnummer
N7198412458L
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