Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2.
Der Studienversuch ist nach Wahl des ordentlichen Hörers gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit einer weiteren Studienrichtung (einem Studienzweig) oder mit gewählten Fächern zu kombinieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009846
Dokumentnummer
NOR12124286
alte Dokumentnummer
N7199223608J
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