Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Der Studienversuch besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von acht Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite und der dritte Studienabschnitt umfassen jeweils drei Semester.
(2) Der Vorsitzende der Studienkommission für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“ hat auf Antrag des Studierenden die Inskription eines Semesters in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer besucht und die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung oder zur letzten Teilprüfung der zweiten bzw. dritten Diplomprüfung erfüllt hat.
(3) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123471
alte Dokumentnummer
N7199110575X
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