Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2.
(1) Der Studienversuch Angewandte Geowissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester. Die Gesamtstundenzahl darf 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Angewandten Geowissenschaften zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Angewandten Geowissenschaften.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009772
Dokumentnummer
NOR12123582
alte Dokumentnummer
N7199111308L
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