Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung und Studiendauer
§ 2.
(1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung (§§ 4 und 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß § 14 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119117
alte Dokumentnummer
N7197130989L
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