§ 2 Studienordnung Fertigungsautomatisierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Studiendauer

§ 2.

(1) Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung umfaßt einschließlich einer Industriepraxis sieben Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung haben spätestens bei der Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die Absolvierung einer mechanischen Werkstattpraxis im Umfang von mindestens drei Monaten nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009833

Dokumentnummer

NOR12124066

alte Dokumentnummer

N7199221810J

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