Studiendauer
§ 2.
(1) Der Studienversuch Fertigungsautomatisierung umfaßt einschließlich einer Industriepraxis sieben Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Ordentliche Hörer des Studienversuches Fertigungsautomatisierung haben spätestens bei der Inskription des dritten einrechenbaren Semesters die Absolvierung einer mechanischen Werkstattpraxis im Umfang von mindestens drei Monaten nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10009833
Dokumentnummer
NOR12124066
alte Dokumentnummer
N7199221810J
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