§ 2 Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienziele

§ 2.

Das Studium zur Erwerbung des Doktorats der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu dienen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122536

alte Dokumentnummer

N7198817331J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)