Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Betriebswirtschaft besteht in beiden Studienzweigen aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt für beide Studienzweige vier Semester. Der zweite Studienabschnitt umfaßt für den Studienzweig „Betriebswirtschaft“ vier Semester, für den Studienzweig „Angewandte Betriebswirtschaft“ fünf Semester.
(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.
(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Betriebswirtschaft darstellen.
(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, die durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009563
Dokumentnummer
NOR12124453
alte Dokumentnummer
N7199312932A
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