Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. § 3).
§ 2.
(1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für zwei Jahre gewährt.
(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.
(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens acht positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.
(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
20001477
Dokumentnummer
NOR40021550
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