Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2.
Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2023 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
20012278
Dokumentnummer
NOR40253360
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