§ 2 Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2.

Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2023 und das Wintersemester 2023/24 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2023 eine Studienbeihilfe in der auf Basis der Beträge gemäß § 1 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

20012278

Dokumentnummer

NOR40253360

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