§ 2 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Studentenheime

§ 2

§ 2. Studentenheime sind Gebäude oder Wohnungen, in denen von Studentenheimträgern Heimplätze für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen oder der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Verfügung gestellt werden.

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