§ 2 StubeiV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge

§ 2.

(1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.

(2) Das Rektorat hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt gegebenes Konto zu überweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 230/2011)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2011

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40130276

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