Begriffsbestimmungen
§ 2.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Tunnellänge ist die Länge des längsten Fahrstreifens, gemessen im Bereich des völlig geschlossenen Tunnelabschnitts;
- 2. Einsatzdienste sind alle örtlich betroffenen - öffentlichen wie privaten – Dienste oder Tunnelbediensteten, die befugt und verpflichtet sind, bei einem Unfall Hilfe zu leisten, einschließlich Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste;
- 3. Tunnel-Verwaltungsbehörde ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
- 4. Tunnel-Manager eines Tunnels ist der Straßenerhalter der Bundesstraße, in deren Verlauf sich der Tunnel befindet;
- 5. Tunnel-Sicherheitsbeauftragter ist eine natürliche Person, die sämtliche Präventiv- und Sicherungsmaßnahmen koordiniert, um die Sicherheit der Nutzer und des Betriebspersonals sicherzustellen. Tunnel-Sicherheitsbeauftragte können auch Angehörige des Tunnelpersonals oder der Einsatzdienste sein. Ein Tunnel-Sicherheitsbeauftragter darf seine Aufgaben und Funktionen auch in mehreren Tunneln wahrnehmen, sofern sich diese auf dem Gebiet von höchstens drei aneinander grenzenden Bundesländern befinden.
- 6. Erhebliche Störung ist ein Ereignis, das eine unmittelbare Auswirkung auf den Verkehrsfluss hat oder ein unverzügliches Eingreifen in den Verkehrsfluss erfordert.
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