§ 2 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Begriffsbestimmungen

§ 2

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. a) „Ionisierende Strahlen'' sind Röntgen- und Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen, die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu erzeugen vermögen.
  2. b) „Strahlenquellen'' sind radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen.
  3. c) „Radioaktive Stoffe'' sind Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
  4. d) „Strahleneinrichtungen'' sind Einrichtungen, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden Strahlen nicht zufolge spontaner Kernprozesse ausgesendet werden.
  5. e) „Umgang mit radioaktiven Stoffen'' ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, die Verwendung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung zur Folge haben kann.
  6. f) „Strahlenbelastung'' ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht.
  7. g) „Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt.
  8. h) „Kontrollbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte in einem solchen Maße übersteigt, daß eine ärztliche und physikalische Kontrolle dieser Personen erforderlich ist.
  9. i) „Überwachungsbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt, ohne daß es sich jedoch um einen Kontrollbereich nach lit. h handelt.
  10. k) „Beruflich strahlenexponierte Personen'' sind Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten oder Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt, unter besonderen Bedingungen arbeiten, sowie Strahlenschutzbeauftragte.
  11. l) „Strahlenschutzbeauftragter'' ist eine Person, die für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet ist, für diese nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer betraut ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)