§ 2 StIV

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.1994

Störfallinformationspflichtige Anlagen

§ 2.

Gefahrengeneigte Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG (störfallinformationspflichtige Anlagen) sind ortsfeste Anlagen

  1. 1. gemäß § 2 Z 1 lit. a der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991;
  2. 2. in denen Stoffe in einem in der Anlage 1 zur Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind: Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957, Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, Schifffahrtsgesetz (Anm.: richtig: Schiffahrtsgesetz) 1990, BGBl. Nr. 87/1989; Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215;
  3. 3. die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 8 bis 10 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;
  4. 4. die im § 29 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind, mit der Maßgabe, daß
  1. a) Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 10 000 Tonnen an gefährlichen Abfällen oder von mindestens 20 000 Tonnen an Altölen - bei Behandlung sowohl von gefährlichen Abfällen als auch von Altölen insgesamt mindestens 20 000 Tonnen - aufweisen, sowie
  2. b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen erfaßt sind, die eine Jahreskapazität von mindestens 100 000 Tonnen aufweisen;
  1. 5. deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zu bewilligen ist und bei denen
  1. a) sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
  2. b) im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
  1. 6. die auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. a) Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
  2. b) Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten (EGW 100), gemessen als CSB oder BSB 60, oder
  1. 7. die nach bundesrechtlichen Vorschriften zu genehmigen sind und in denen mit biologischen Arbeitsstoffen, die von Artikel 2 lit. d Z 2 bis 4 der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Anhang XVIII, Punkt 15 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind, im großen Maßstab - das sind insbesondere Kulturvolumina über 300 Liter - gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen, die von der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (Anhang XX, Punkt 24 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) erfaßt sind bzw. den diese Richtlinie umsetzenden bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1975, Brandexplosionsgefährdung,

Schlagwetterexplosionsgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010807

Dokumentnummer

NOR12137448

alte Dokumentnummer

N8199436076J

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