§ 2 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1957

§ 2.

(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus:

  1. a) vier von der Fachgruppentagung der Fachgruppe Stickereiindustrie gewählten Mitgliedern dieser Fachgruppe,
  2. b) vier von der Vollversammlung der Vorarlberger Innung der Sticker gewählten Mitgliedern dieser Innung,
  3. c) dem Leiter und seinen zwei Stellvertretern und
  4. d) einem Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg.

(2) Der Leiter und seine beiden Stellvertreter werden von allen in Abs. 1 unter lit. a und b genannten acht Mitgliedern des Verwaltungsausschusses unter dem Vorsitz des Vertreters der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg (Abs. 1 lit. c) mit drei Viertel Stimmenmehrheit gewählt. Ihr Amt üben sie ehrenhalber aus. Eine Aufwandsentschädigung kann ihnen gewährt werden.

(3) Der Leiter, seine beiden Stellvertreter und der Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg gehören dem Verwaltungsausschuß mit beratender Stimme an.

(4) Der Verwaltungsausschuß entscheidet unter dem Vorsitz des Leiters oder eines seiner beiden Stellvertreter mit zwei Drittel Stimmenmehrheit. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Leiter oder einem seiner Stellvertreter von den unter Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern mindestens je zwei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses ist durch die Funktionsdauer der nach dem Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung gewählten Ausschüsse der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker begrenzt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068762

alte Dokumentnummer

N5195621453L

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