Periodizität, Kontinuität, Referenzzeitraum
§ 2.
Die Erhebungen sind im Jahr 2003 sowie in den Folgejahren durchzuführen:
jährlich:
für die Lohnsteuer und die Transferzahlungen über das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr,
für die Einkommensteuer, die Arbeitnehmerveranlagung und die Körperschaftsteuer über dasjenige vergangene Jahr, für das bezüglich der Steuererklärungen oder -veranlagungen ein ausreichender Repräsentationsgrad erreicht ist.
vierteljährlich:
über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr sowie über das jeweils zwei und drei Jahre zurückliegende Kalenderjahr hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Schlagworte
Steuerveranlagung
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2020
Gesetzesnummer
20002678
Dokumentnummer
NOR40040611
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