Verbot der Bildung von Rückstellungen
§ 2.
Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen nicht gebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10005125
Dokumentnummer
NOR12056736
alte Dokumentnummer
N3199812824U
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