§ 2 Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20001061

Dokumentnummer

NOR40014448

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