§ 2 Steuerassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsprofil

§ 2.

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Erkennen und fachliche Einordnung von steuer-, sozial- und sonstigen abgabenrechtlichen Sachverhalten.
  2. 2. Sachverhalte der Einkommensteuer beurteilen, in den entsprechenden Formularen der Einkommensteuer erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren.
  3. 3. Sachverhalte der Umsatzsteuer beurteilen, in der Umsatzsteuervoranmeldung und –erklärung erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren. Wissen über Belegwesen und Nachweispflichten (zB Rechnungsmerkmale; Ausfuhrnachweise) auf praktische Fallstellungen anwenden.
  4. 4. Sachverhalte der Körperschaftsteuer beurteilen und in den entsprechenden Formularen der Körperschaftsteuer erfassen und auf Richtigkeit kontrollieren.
  5. 5. Sachverhalte der Lohn- und Gehaltsverrechnung nach arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Kriterien beurteilen, erfassen und kontrollieren. Lohnkonten führen, entsprechende Formulare (insbesondere Beitragsgrundlagennachweis) ausfüllen und Meldeverpflichtungen gegenüber Behörden wahrnehmen.
  6. 6. IT-Verfahren (zB FinanzOnline, ELDA) und Informationsquellen (zB Rechts- und Literaturdatenbanken) für steuer-, arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen kennen und auf praktische Fallstellungen anwenden können. Abläufe von Steuerverfahren und deren Fristen kennen und auf praktische Fallstellungen anwenden.
  7. 7. Sachverhalte im Rechnungswesen erkennen, beurteilen und erfassen. Abbildung von Geschäftsfällen in den Büchern (doppelte Buchhaltung, Einnahmen- Ausgabenrechnung).
  8. 8. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen.
  9. 9. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
  10. 10. Mitarbeit an der Beurteilung und Auswertung betriebswirtschaftlicher Sachverhalte aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen.

Schlagworte

Lohnverrechnung, Rechtsdatenbank, Einnahmenrechnung, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20007267

Dokumentnummer

NOR40128554

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