§ 2 STDM-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 2

Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß § 1 zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)