§ 2 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 44 StbG

Zu § 44 StbG

§ 2.

(1) Die Änderung oder Berichtigung des Familien- oder Vornamens ist auf Verlangen des Berechtigten (§ 43 Abs. 1 StbG) von der nach § 41 StbG zuständigen Behörde auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken; die Anmerkung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

(2) Wird ein Staatsbürgerschaftsnachweis lediglich zum Amtsgebrauch einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Dienststelle ausgestellt, so ist dies auf dem Staatsbürgerschaftsnachweis anzumerken.

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