§ 2 Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vorlage von Meldungen und Berichten

§ 2

(1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss für das vorangegangene Jahr sind dem Landeshauptmann auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft gesondert bis zum 30. Juni jeden Jahres vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen ist zulässig.

(2) Die Jahresmeldung hat die gemäß § 1 zu erfassenden Daten (mit Ausnahme der Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss) sowie jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, und der Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten, BGBl. II Nr. 638/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Jahresmeldungen über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen weiters bis zum 31. Juli jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Daten zur Einnahmenstruktur und zur Gebarung laut Rechnungsabschluss über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.

(4) Die Länder (Landesfonds) haben weiters dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai bzw. 30. September des laufenden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten Berichte gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich (Quartals- und Halbjahresberichte) vorzulegen.

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