§ 2 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerraum, Weingartenfläche

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1982

§ 2.

(1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken, ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert nach Edelweinsorten, Schnittweingärten und Rebschulen.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk und Direktträgerwein sowie an verkaufter Traubenmaische und an verkauften Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1982.

(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum) in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005530

Dokumentnummer

NOR12060742

alte Dokumentnummer

N4198219456S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)