§ 2.
(1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken, ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die gesamte im Jahre 1984 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1984.
(4) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061165
alte Dokumentnummer
N4198413742S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)