§ 2.
Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die gesamte im Jahre 1983 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1983.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.
(4) Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels- und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben, ob sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.
Schlagworte
Trinkwein, Weingroßhandelsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005549
Dokumentnummer
NOR12060957
alte Dokumentnummer
N4198313706S
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