§ 2 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1993

§ 2.

(1) Bei der Erhebung haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1992, heranzuziehen haben.

(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die gesamte bepflanzte und die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most‑)Ernte, die Menge an verkauften Trauben und -maische sowie die Menge an verkauftem Most und Sturm zu übertragen. Aus den Bestandsmeldungen zum 30. November 1993 sind die gesamte Weinlagerkapazität (Fässer, Tanks, Zisternen, Flaschen) und der gesamte Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, versetztem Wein, ausländischem Wein, Verschnitt von in- mit ausländischem Wein und sonstigem Wein (zB Brennwein) zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 444/1985, Erntemeldung, Weinernte, Mosternte

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005847

Dokumentnummer

NOR12064296

alte Dokumentnummer

N4199317357L

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