§ 2.
(1) Bei den Erhebungen haben die Gemeinden - einschließlich der Städte mit eigenem Statut - mitzuwirken, die hiebei die von Weinproduzenten, Weinhandelsbetrieben und Winzergenossenschaften erstatteten Ernte- und Bestandsmeldungen gemäß Anlage 2 und 4 des Weingesetzes, BGBl. Nr. 444/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 372/1986 heranzuziehen haben.
(2) Die Gemeinden haben die Vollzähligkeit des Einlangens der Ernte- und Bestandsmeldungen zu prüfen. Sie haben in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebslisten aus den Erntemeldungen die ertragsfähige Weingartenfläche des Betriebes, die im Erntejahr eingefüllte eigene Wein-(Most‑)Ernte sowie die Menge an verkauften Trauben und -maische und aus den Bestandsmeldungen die gesamte Weinlagerkapazität und den Weinbestand des Betriebes, gegliedert nach Tafel- und Qualitätswein, Prädikatswein, Verarbeitungswein/Brennwein, versetztem Wein, ausländischem Wein sowie Verschnitt von in- mit ausländischem Wein zu übertragen. Weiters haben sie Gemeindesummen zu bilden und diese in die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift) zu übertragen.
(3) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebslisten und die Gemeindeblatt-Reinschrift bis 31. Dezember des Erhebungsjahres an die Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirkshauptmannschaften und die Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben diese Unterlagen bis 10. Jänner des auf die Erhebung folgenden Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Schlagworte
Mosternte, Traubenmaische, Tafelwein
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10005661
Dokumentnummer
NOR12062194
alte Dokumentnummer
N4198811448E
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