§ 2.
(1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen sind sämtliche Rebflächen in allen Ländern, ohne Rücksicht auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung bildet.
(2) Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005631
Dokumentnummer
NOR12061921
alte Dokumentnummer
N4198713863S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
