§ 2 Statistik - Viehzählungen 1993

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

§ 2.

(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück Geflügel durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005859

Dokumentnummer

NOR12064352

alte Dokumentnummer

N4199327962J

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