§ 2 Statistik - Viehzählungen 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1991

§ 2.

(1) Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere halten oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

(2) Bei Personen, die außer Geflügel keine anderen Tiergattungen halten, ist eine Erhebung erst ab einem Mindestbestand von 10 Stück Geflügel durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005784

Dokumentnummer

NOR12063244

alte Dokumentnummer

N4199115021J

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