§ 2 Statistik - Viehzählungen 1987

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 2.

Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die die in der Anlage bezeichneten Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

Schlagworte

Hausschlachtung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005632

Dokumentnummer

NOR12061929

alte Dokumentnummer

N4198713872S

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