Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 2.
Statistische Einheiten im Sinne der Erhebung sind landwirtschaftliche Betriebe, die überwiegend gewerbsmäßig
- 1. eine oder mehrere Anlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von in Summe 15 Ar Kernobst, Steinobst, Schalenobst, Beerenobst, Holunder und sonstigem Obst oder
- 2. ausschließlich eine oder mehrere Beerenobstanlagen mit einer zusammenhängenden Mindestanbaufläche von 10 Ar
betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20009979
Dokumentnummer
NOR40197076
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