§ 2.
(1) Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnende Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht zu Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles betreiben. Von der Meldepflicht ausgenommen sind alle Ärzte, Dentisten, Hebammen, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Tierärzte, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker.
(2) Betriebe der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, soweit sie eine den im § 1 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnende Tätigkeit ausüben.
(3) Auf Betriebe, die den im § 1 Z 13 bis 17 genannten Wirtschaftsklassen zuzuordnen sind, haben sich die Erhebungen nur zu beziehen, wenn es sich nicht um Betriebe handelt, die der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.
(4) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat allen meldepflichtigen Betrieben einen Fragebogen zu übermitteln.
(5) Erhebungseinheit, für welche die Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005439
Dokumentnummer
NOR12060160
alte Dokumentnummer
N4197715105S
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