§ 2.
(1) Bei den Erhebungen sind festzustellen:
- 1. bei Häusern (Gebäuden): Ort, Art, Bestimmung, Baujahr, Ausstattung, Größe, Rechts- und Besitzverhältnisse, Name und Anschrift des Hauseigentümers;
- 2. bei Wohnungen: Lage, Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die für die Benützung der Wohnung zu entrichtenden Leistungen (Mietzins, Pachtzins, Nutzungsentgelt u. dgl.), Name des Wohnungsinhabers;
- 3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten): Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen.
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf folgende Merkmale zu erstrecken:
- 1. bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale, die im Gebäudeblatt (Anlage 1) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;
- 2. bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im Wohnungsblatt (Anlage 2) (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeführt sind;
- 3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten) auf nachstehende mit Hilfe eines Ergänzungsblattes zur Arbeitsstättenzählung 1981 festzustellende Merkmale:
- a) Art der Arbeitsstätte,
- b) Rechtsgrund für die Benützung der Arbeitsstätte,
- c) durchschnittlicher Aufwand pro Monat und
- d) Fläche der Arbeitsstätte.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005508
Dokumentnummer
NOR12060588
alte Dokumentnummer
N4198119448S
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