§ 2 Statistik - Gartenbaubetriebe

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.1991

§ 2.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) und Gewerbetreibenden der Gartenbaubetriebe und Baumschulen, bei denen eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschaftet wird oder ein Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) eingerichtet ist. Einzubeziehen sind auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Forstsaatgut erzeugen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005789

Dokumentnummer

NOR12063290

alte Dokumentnummer

N4199117000J

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