§ 2.
Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschaften oder ein Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) besitzen. Einzubeziehen sind jedenfalls auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Saatgut erzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005528
Dokumentnummer
NOR12060730
alte Dokumentnummer
N4198218268S
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